Fragen und Antworten zur Sachkunde Pflanzenschutz

Wer benötigt die Sachkunde Pflanzenschutz?

Das Pflanzenschutzgesetz vom 14.02.2012 und die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 06.07.2013 fordern von Personen, die

  • Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • über den Pflanzenschutz beraten,
  • andere nicht sachkundige Personen anleiten oder beaufsichtigen,
  • Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen,
  • Pflanzenschutzmittel über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen,

den Nachweis der Sachkunde im Pflanzenschutz.

Für einfache Hilfstätigkeiten (§ 9 Abs. 5 PflSchG) ist keine Sachkunde erforderlich. Die Einstufung von ,,Einfachen Hilfstätigkeiten im Pflanzenschutz'' wird hier erläutert. 

 

Wie kann ich die Sachkunde Pflanzenschutz erlangen?

Der Nachweis der vorhandenen Kenntnisse und Fertigkeiten kann durch Ablegen einer Prüfung (Sachkundeprüfung Pflanzenschutz) nachgewiesen werden, wenn keine entsprechenden Qualifikationen wie z.B. bestimmte Berufsabschlüsse vorliegen.

Anerkannte Berufsabschlüsse finden Sie hier.

 

Mein Berufsabschluss liegt schon einige Jahre zurück. Kann ich trotzdem den SKN beantragen?

Sollte Ihr Berufsabschluss älter als 3 Jahre alt sein, ist eine aktuelle Bescheinigung über eine anerkannte Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung im Pflanzenschutz erforderlich.

 

Wer führt die Prüfungen durch?

Prüfungen zum Nachweis der Pflanzenschutzsachkunde werden von den zuständigen Landesbehörden durchgeführt. Eine Anmeldung ist zwingend erforderlich.

 

Was geschieht nach bestandener Prüfung?

Nach bestandener Prüfung unbedingt selbständig unter folgendem Link den SKN beantragen:

Fragen und Antworten zur Fortbildung

Warum muss ich als Sachkundiger im Pflanzenschutz eine Fortbildung besuchen?

Die Fort- und Weiterbildungsverpflichtung gemäß § 9 Abs. 4 PflSchG gilt für sachkundige Personen im Pflanzenschutz, um die einmal erlangte Sachkunde aktiv zu halten.

 

Wann muss ich eine Fortbildung besuchen?

Jeder Sachkundige muss innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren eine von dem amtlichen Pflanzenschutzdienst anerkannte Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung besuchen.

 

Was passiert bei Überschreitung der Dreijahresfrist?

Sollte der Dreijahreszeitraum überschritten werden, dürfen Sie keine Pflanzenschutzmittel anwenden und weder kaufen noch verkaufen, bis eine anerkannte Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde. Andernfalls kann der Sachkundenachweis widerrufen werden.

 

Kann ich Fortbildungen auch in anderen Bundesländern besuchen?

Dies ist ohne Probleme möglich, da die Teilnahmebescheinigungen in allen 16 Bundesländern anerkannt werden.

 

Bekomme ich nach Besuch einer Fortbildung einen neuen SKN?

Nein. 

 

Muss ich die Teilnahmebescheinigung zum Pflanzenschutzamt schicken/senden?

Die Teilnahmebescheinigung ist der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

 

Berechtigt der Besuch der angebotenen Fortbildung auch zur Abgabe von Biozide?

Die neue Biozid-Durchführungsverordnung schreibt ab 01.01.2025 ebenfalls Fortbildungen für den Verkauf zugelassener und registrierter Biozide vor. Speziell hierfür muss eine Fortbildung nach ChemVerbot-VO mit dem Schwerpunkt Biozide besucht werden.

 

Einen Anbieter für Fortbildungen Biozide finden Sie unter folgendem Link:

https://www.genoakademie.de/handel-gewerbe-agrar/agrarhandel/fachqualifikation-unterweisung/lg113115/#c2024

 

 

 

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